Die Gütesicherung Rückproduktion von
FCKW-haltigen Kühlgeräten bezieht sich auf die zwei wesentlichen
Schritte im Kühlgeräte-Recycling: die Erfassung und Lagerung
sowie die Aufbereitung der Kühlgeräte. Die Aufbereitung
untergliedert sich wiederum in die Stufe I (Entnahme der FCKW aus
dem KältekreistaW), die Stufe II (Entnahme der FCKW (ins der
Isolierung) sowie in die Vorbereitung zur Verwertung und Beseitigung
der aus Stufe I und II anfallenden Stoffe.
Dabei gilt für jeden einzelnen Schritt grundsätzlich,
(laß alle Kühlgeräte, die zur Entsorgung abgegeben,
auch dem Verwertungsprozess zugeführt werden.
Auszug aus den Güte- und Prüfbestimmungen:
1. Erfassung und Lagerung
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Vermeidung von FCKW-Verlusten durch Beschädigungen
bei der Entgegennahme, beim Transport und bei der Lagerung von
Kühlgeräten |
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Einhaltung wasserhaushaltsrechtlicher Vorschriften
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2. Aufbereitung
Stufe I
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Gemeinsame Absaugung des FCKW und des Kältemaschinenöls
aus dem Kühlkreislauf im Unterdruck |
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Trennung von FCKW und Öl |
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Einhaltung der Mindestrückgewinnungsmenge
FCKW R 12 von durchschnittlich 115 g pro Kühlgerät |
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Maßnahmen zur Verhinderung von Manipulationen
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Stufe II
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Zerkleinerung des vorbehandelten Kühlgerätes
in gekapselter Anlage |
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vollständige Trennung des PUR-Schaums
vom Gehäusematerial |
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Poren- und Matrixentgasung des PUR-Schaums |
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Einhaltung der Mindestrückgewinnungsmenge
FCKW R 11 von durchschnittlich 283 g pro Gerät bei definiertem
Geräte-Input |
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Einhaltung strenger FCKW-Grenzwerte im PUR-Schaum,
in der Anlagenabluft und im auslaufenden Kondenswasser |
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Einhaltung eines Mindestreinheitsgrades des
rückgewonnenen FCKW von 99% |
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Vorbereitung zur Verwertung und Beseitigung
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Separierung und Klassierung der ausgebauten
und durch die Aufbereitung gewonnenen Bauteile und Materialien
in verwertungsgerechte Fraktionen |
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Lagerung der einzelnen Stoff-Fraktionen entsprechend
gesetzlicher Vorschriften zur Vermeidung von Umweltschäden
durch Kontaminationen |
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Daß grundsätzlich alle umweltrelevanten
gesetzlichen Regelungen und behördlichen Auflagen eingehalten
werden müssen, ist selbstverständliche voraussetzung der
Güte- und Prüfbestimmungen. Ebenso selbstverständlich
ist die Dokumentation aller eingehenden und ausgehenden Mengenstoffströme.
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